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Allgemeine Lieferbedingungen der Cabt GmbH

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachstehend kurz ALB genannt) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachstehend kurz Lieferungen genannt) der Cabt GmbH (nachstehend kurz Cabt genannt) an ihre Auftraggeber (nachstehend kurz AG genannt). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der AG gelten nur insoweit, als Cabt ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Cabt.
  3. Werden im Einzelfall für bestimmte Lieferungen besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart, so gelten diese ALB nachrangig und ergänzend.
  4. An Standardsoftware erhält der AG das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form. Die Weitergabe, der Verkauf oder die anderweitige Nutzung der Software, sowie eine über den Rahmen einer Sicherungskopie hinausgehende Vervielfältigung sind nur mit schriftlicher Genehmigung von Cabt zulässig. Bei Zuwiderhandlungen ist der AG zum Ersatz des Cabt dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
  5. Sämtliche Rechte an Angebotsunterlagen stehen Cabt zu. Bei Nichterteilen des Auftrags sind sämtliche Unterlagen auf Verlangen von Cabt unverzüglich zurückzugeben. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind streng vertraulich zu behandeln.
  6. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Muster oder Proben sowie insbesondere die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien sind unverbindlich und haben rein informativen Charakter. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von Cabt zu liefernden Waren oder zu erbringenden Leistungen dar.

II. Preise - Verpackung - Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung in EURO frei Zahlstelle von Cabt zu leisten.
  3. Kommt der AG in Verzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen. ist Cabt berechtigt, die gesamte Restschuld des AG sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG entstehen für Cabt insbesondere, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, ein lnsolvenzverfahren über das Vermögen des AG eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
  4. Der AG kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, von Cabt anerkannt, oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für das Geltendmachen von Zurückbehaltungsrechten.

III. Lieferung - Lieferfristen - Verzug

  1. Cabt ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und zu berechnen, sowie die Materialien der zu liefernden Produkte ohne Zustimmung des AG zu ändern, sofern dies zu keiner Änderung der Eigenschaften oder Funktionalität der Produkte führt.
  2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernder Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen inkl. Anzahlungen und aller sonstigen für die Lieferung erforderlichen Verpflichtungen voraus. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.
  3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder dem AG die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  4. Bei Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt oder Eintritt ähnlicher Ereignisse, die die Lieferfähigkeit von Cabt nachweislich beeinträchtigen, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.
  5. Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil Cabt von seinen Unterlieferanten nicht beliefert wurde, ist Cabt berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu Ist auch das nicht möglich, kann Cabt vom Vertrag zurücktreten. Cabt wird in diesem Fall den AG unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des AG uingehend erstatten.
  6. Schadensersatzansprüche des AG wegen Verspätung der Lieferung oder Schadensersatz statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der AG kann - außer bei Vorliegen eines Sachmangels- nur im Falle einer von Cabt zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  7. Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen von Cabt innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

IV. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den AG über, wenn der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Auf Wunsch und Kosten des AG werden Lieferungen von Cabt gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
  2. Die Wahl des Versandweges erfolgt durch Cabt.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Cabt behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Vorher ist dem AG Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt.
  2. Der AG ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. Er tritt Cabt bereits jetzt alle Forderungen gegen seinen Kunden in Höhe der Cabt- Forderungen ab. Cabt nimmt die Abtretung an. Der AG bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der AG in Zahlungsverzug oder sonst wie in Vermögensverfall gerät.
  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für Cabt vorgenommen, ohne dass für Cabt hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht Cabt gehörenden Sachen steht Cabt der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Gleiches gilt, wenn der AG nach § 947 Abs. 2 BGB das Alleineigentum erlangt. Die neue Sache, die der AG unentgeltlich für Cabt verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Wird die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Vertrages veräußert oder verbaut, so tritt der AG die dadurch entstandenen Kaufpreis- oder Werklohnforderungen bereits jetzt an Cabt ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, ob sie alleine oder zusammen mit fremden Sachen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer abgegeben wird. Nebenforderungen, die mit Vorbehaltsware im Zusammenhang stehen, insbesondere Versicherungsforderungen, werden in gleichem Umfang mit abgetreten. Cabt nimmt die Abtretung an.
  4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der AG unverzüglich Cabt zu benachrichtigen.
  5. Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Cabt berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, sowie zu diesem Zweck das Grundstück des AG zu betreten und die Ware zur Anrechnung auf die gegenüber Cabt bestehenden Verbindlichkeiten zu verwerten.
  6. Cabt verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realistische Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

VI. Sachmängel

  1. Wegen unerheblicher Mängel darf der AG die Entgegennahme von Lieferungen nicht verweigern. Es gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass Mängel, die offensichtlich sind oder erst bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung zutage treten, spätestem acht Tage nach Übergabe der Ware an den Käufer schriftlich anzuzeigen sind. Verdeckte Mängel sind spätestens acht Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet. Dies gilt nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Cabt sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  3. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Cabt zunächst unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei Mängeln von Software gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nacherfüllung.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG- unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Art. VII - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, Überspannung, Blitzschlag u. ä. äußere Einflüsse, sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und nicht ordnungsgemäß vorgenommene Wartung gemäß der Betriebsanleitung entstanden sind.
  6. Bei Mängelrügen darf die AG Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, kann Cabt die entstandenen Aufwendungen vom AG ersetzt verlangen.
  7. Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AG verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertragsgemäßen Gebrauch.
  8. Rückgriffsansprüche des AG gegen Cabt gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. VII (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VI geregelten Ansprüche des AG gegen Cabt und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.Sachmängel

VII. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
  2. Dies gilt nicht für Ansprüche aus dem Produlcthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Cabt oder Erfüllungsgehilfen von Cabt, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  3. Die Produkte von Cabt dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht im medizinischen Bereich oder in der Luftfahrt verwendet werden.
  4. Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen zugunsten von Cabt gelten auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Cabt.
  5. Die Verjährung der dein AG nach diesem Art. VII zustehenden Schadensersatzansprüche richtet sich nach der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist des Art. VI, Ziff2. Dies gilt nicht in den Fällen des Art. VII, Ziff.2, Satz Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. § 479 BGB bleibt unberührt.
  6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Sonstige Bedingungen

  1. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen Cabt und dein AG in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hannover, Deutschland. Cabt ist auch berechtigt, am Sitz des AG zu klagen.
  2. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen verbindlich, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen.
  3. Wir speichern Daten unserer Kunden im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.